Directors & Officers Versicherung / Manager Haftpflicht

Die D&O-Versicherung ist eine Vermögenschadenshaftpflichtversicherung für leitenden Angestellte, Vorstände und Prokuristen sowie Geschäftsführer. Diese Versicherung kann sowohl von Mitarbeiter in Führungspositionen abgeschlossen werden als auch vom Unternehmen selbst. Es deckt finanzielle Schäden, welche Schäden sind die keinen Personen oder Sachschaden darstellen. 

Warum

soll eine D&O-Versicherung abgeschlossen werden

Persönliche Haftung

Manager können unter gewissen Umständen auch persönlich für und mit Ihrem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe für schuldhaft begangen Pflichtverletzungen haften.

Unbegrenzte Haftung

Aktionäre und Gesellschafter haften oftmals nur mit dem eingesetzten Vermögen. Bei schuldhaften Verletzungen von Managern kann eine unbegrenzte Haftung möglich sein.

Gesamthaftung

Im Zuge eines Vorstandes oder von mehreren Geschäftsführern besteht eine gesamtschuldnerische Haftung. Das heißt, alle Vorstandskollegen haften auch für schuldhafte Pflichtverletzungen von anderen.

Praxisbeispiele von Schadensfällen

IT-Umstellung

Ein Unternehmen unternimmt eine vollständige Umstellung des ERP-Programmes. Im Zuge des Rollouts von Hard und Software werden substantielle Mängel an der Ausschreibung festgestellt. Das Unternehmen klagt im Folge dessen den zuständigen Manager für die entstandenen Mehrkosten aufgrund der Pflichtverletzung einer sachgemäßen Ausschreibung, Schadenshöhe: 250.000 Euro

Schadenshöhe
0 EUR

Verspäteter Insolvenzantrag

Ein Unternehmen meldet aufgrund von Überschuldung Insolvenz an. Im Zuge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird klar, dass der zuständige Vorstand bereits wusste, dass das Unternehmen zahlungsunfähig war, aufgrund versäumter Sozialversicherungszahlungen. Gläubiger des Unternehmens klagen den zuständigen Manager. Schadenshöhe über 1,5 Millionen Euro.

Schadenshöhe
0 Millionen EUR

Zahlungsunfähigkeit von Kunden

Ein langjähriger Kunde zahlt sein offenen Forderungen nicht und es wird der Kunde geklagt für die Einbringung der offenen Forderungen. Im Zuge der Klage stellt sich eine Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens heraus. Der zuständige Rechnungswesenleiter wird vom Unternehmen nach aufkommen der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmen geklagt, da er kein ordentliches Mahnwesen installiert hat und die späte Zahlung nicht auffällt.

Schadenshöhe
0 EUR